Der Verein

Satzung

Erfahren Sie in unserer Vereinssatzung alles Wichtige zu TC Rammersweier, unserem Zweck sowie den Rechten und Pflichten. Der Download steht Ihnen bald zur Verfügung.

 

Satzung des Tennis-Club Rammersweier e.V.

 

' 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Tennis-Club Rammersweier. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Sitz und Gerichtsstand ist Offenburg.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

 

' 2 Aufgaben und Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

Der Verein ist selbstlos ntätig; er verfolgt nicht in erster LInie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

' 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke/Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Gewinne aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

'3a Vergütung

 

1. Die Ämter des Vereinsvorstands werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt.

 

2. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 1 beschließen, dass den Vorstandsmitgliedern eine angemessene Vergütung zugestanden wird.

 

3. Über die Höhe der Vergütung wird für jedes Mitglied des Vorstands einzeln auf Antrag abgestimmt. Die Vergütung wird für das vergangene Jahr festgelegt.

 

' 4 Mittel des Vereins

1. Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein seine Mittel durch:

a)Aufnahmegebühren

b)Mitgliedsbeiträge     

c)  Spielgelder von Nichtmitgliedern (Gastgebühren)

d)Spenden und sonstige Zuwendungen       

e)Beiträge von passiven Mitgliedern

f)   Arbeitsersatzleistungen

 

2.   Die Höhe der Aufnahmegebühren, Mitgliederbeiträge, Spielgelder, Beiträge der passiven Mitglieder, Arbeitsersatzleistungen wird von der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit bestimmt. Eine beab­sichtigte Beschlussfassung muss in der Tagesordnung angekündigt werden.

 

3.   Die Mitgliederbeiträge sind jeweils für das volle Kalenderjahr zu entrichten, auch dann, wenn der Beitritt oder das Ausscheiden während des Jahres erfolgen. Der Beitrag ist bis spätestens 1.März des laufenden Jahres, bzw. zwei Wochen nach der Zulassung des Beitritts zu entrichten. 

 

4. Der Verein ist berechtigt, Kredite und Darlehen im Rahmen der Vereinsverhältnisse aufzunehmen. Hierüber entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

 

' 5 Mitgliedschaft

1.   Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen werden.

Eine passive Mitgliedschaft ist möglich.

 

2.   Die Mitgliedschaft wird beantragt durch schriftliche Beitrittserklärung

 

3.   Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Gegen seine Entscheidung kann binnen zweier Wochen schriftlich Einspruch erhoben werden. Über den Einspruch hat der erweiterte Vorstand zu entscheiden. Die Eröffnung erfolgt persönlich oder

durch Brief mit Zustellnachweis. Die Frist beginnt spätestens mit der persönlichen Mitteilung oder der Aushändigung des Briefes zu laufen.

 

4.   Die Mitgliedschaft endet:

a)durch die schriftliche Austrittserklärung. Diese kann nur zum Jahresende erfolgen. Sie muss spätestens am 1. Oktober des laufenden Jahres dem Verein gegenüber erklärt werden.

 

b)durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes. Gegen den Ausschluss kann binnen zweier Wochen schriftlich Einspruch erhoben werden. Über den Einspruch hat der er­weiterte Vorstand zu entscheiden. Die Eröffnung erfolgt persönlich oder durch Brief mit Zustellnachweis. Die Frist beginnt spätestens mit der persönlichen Mitteilung oder der Aushändigung des Briefes zu laufen.

 

c)  durch Tod.

 

5.   Der geschäftsführende Vorstand kann den Ausschluss nur aus folgenden Gründen beschließen:

 

a)Nichtzahlung des Beitrages trotz Mahnung mit einer Frist von 14 Tagen.

 

b)Nichterfüllung der satzungsgemäßen Pflichten oder dauernde Verstöße gegen Ordnungs­vorschriften des Vereins bzw. des Vorstandes.

 

c)  unsportliches oder vereinsschädigendes Verhalten.

 

6.   Verdiente Mitglieder können durch Beschluss des erweiterten Vorstandes zu Ehrenmitgliedern er­nannt werden.

 

 

' 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.   Die Mitglieder haben das Recht, die Plätze und sonstige Einrichtungen des Vereins während der festgesetzten Zeit zu benützen. Die vom geschäftsführenden Vorstand aufgestellte Platz­ordnung ist zu beachten.

 

2.   Die Mitglieder sind zu einem ordnungsgemäßen Gebrauch der Einrichtungen verpflichtet. Eine sportliche Einstellung aller Mitglieder, auch gegenüber Anfängern, wird als selbstverständlich vorausgesetzt.

                                                                                                                                                                                                                                3.   Diese Satzung wird von den Mitgliedern als verbindlich anerkannt.

 

4.   Der Verein haftet nicht für Schäden, die durch Ausübung des Sports oder sonst auf den Sport­an­lagen entstehen. Gäste sind vom jeweiligen Gastgeber zu unterrichten. Bei Unterlassung haftet das entsprechende Mitglied dem Verein für eventuell ihm hierdurch entstandene Schäden.

 

 

' 7 Organe des Vereins

 

1.    Die Mitgliederversammlung

2.    der geschäftsführende Vorstand

3.    der erweiterte Vorstand

4.    die Organe der Jugendabteilung       

 

 

' 8  Mitgliederversammlung

1.    Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand nach Bedarf einberufen, oder wenn 1/10 der Mitglieder die Einberufung verlangt. In diesem Fall hat sie innerhalb eines Monats durchgeführt zu werden, ansonsten mindestens einmal im Jahr und zwar in den ersten fünf Monaten des Jahres. Die Einberufung erfolgt im Mitteilungsblatt der Ortsverwaltung Rammersweier oder durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen.

 

2.    Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt und vom 1.Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter (Versammlungsleiter) und dem Schriftführer unterschrieben.

 

3.    Stimmberechtigt sind die anwesenden Mitglieder über 18 Jahren.

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen müssen in der Tagesordnung angekündigt werden. Sie bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

4.    Die Jahresmitgliederversammlung nimmt die Rechenschaftsberichte des Vorstandes und der Kassenprüfer für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegen und entlastet den Vorstand. Sie wählt den Vorstand und die Kassenprüfer.

 

 

' 9  Vorstand

1.    Der TC Rammersweier e.V. wird vom geschäftsführenden Vorstand geleitet. Diesem obliegt die Vereinsleitung, die Ausführung der Beschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

                                                                                                              

2.    Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem Schatzmeister

d) dem Sportwart

e) dem Jugendwart

f) dem Schriftführer

g) dem Jugendleiter

 

3.    Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:

a)d en Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes

b) drei Beisitzern

 

Bei Bedarf sind folgende Funktionen hinzu zu wählen:

c)  Frauenwart

d) Gerätewart

e) Vergnügungswart

 

4.    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entweder geheim oder durch Akklamation.

 

5.    Der Verein wird im Sinne des ' 26 BGB vom 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden vertreten.

 

6.    Bei Ausfall eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, für die Zeit bis zur nächsten Jahresmitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.

 

7.    Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Mitwirkung des 1. oder 2. Vorsitzenden ist erforderlich.

 

8.    Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder anwesend sind. Die Mitwirkung des 1. oder 2. Vorsitzenden ist erforderlich.

 

9.    Der 1.Vorsitzende oder dessen Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung und die Verhand­lungen des Vorstandes. Er ruft den Vorstand zusammen, so oft die Lage der Geschäfte dies erfordert oder zwei Vorstandsmitglieder dies beantragen. Die Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleitenden den Ausschlag.

 

                                                                                                                                                                                                                                     ' 10    Die Organe der Jugendabteilung

Die Regularien der Organe der Jugendabteilung sind in der Jugendordnung des TC-Rammersweier festgelegt.

 

 

' 11    Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

' 12    Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der erschie­nenen Mitglieder beschlossen werden. Eine entsprechende Absicht muss in der Tagesordnung ange­kündigt werden.

 

 

' 13    Vereinsvermögen

  1. Bei Auflösung des Vereins oder dem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den TuS Rammersweier zur Förderung des Sports, sofern dieser zum Zeitpunkt der Auflösung ein gemeinnütziger Verein ist.

 

  1. Sollte der Verein TuS Rammersweier seine Gemeinnützigkeit verlieren, entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung an eine andere gemeinnützige Einrichtung.

 

 

Offenburg-Rammersweier, 06. Oktober 2021

 

 Der Vorstand des Tennisclubs Rammersweier e.V.